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bedingungen
Ergänzende Bestimmungen der Energie- und Wasserversorgung Bünde GmbH zur AVBWasserV
I. Vertragsabschluss (§ 2 AVBWasserV)
1. Die Energie- und Wasserversorgung Bünde GmbH (im Folgenden EWB genannt) betreibt die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung der Gesellschaftergemeinden. Die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - im Folgenden AVBWasserV genannt - gelten für alle Anschlüsse an die öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser nach einheitlichen Vertragsmustern und Vertragsbedingungen.
2. Die EWB ist verpflichtet, nach Maßgabe der Satzungen der Gemeinden über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Anschlusssatzung) und auf einen entsprechenden Antrag (Ziffer 3.) ein Wasserversorgungsverhältnis durch Abschluss eines Versorgungsvertrages zu schaffen. Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen (Ziffer 3.5.). Auf Antrag sind auch für Industrieunternehmen, die unter die gemeindliche Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage fallen, die AVBWasserV anzuwenden.
3. Antragsberechtigte für den Abschluss eines Versorgungsvertrages sind nach Maßgabe der gemeindlichen Anschlusssatzung die Grundstückseigentümer. Dem Grundstückseigentümer stehen gleich: Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, z. B. Mieter, Pächter abgeschlossen werden, wenn der Eigentümer oder Erbbauberechtigte sich zur Erfüllung des Vertrages mit verpflichtet. Wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des WEG zusteht, wird der Versorgungsvertrag mit dem Verband der Wohnungseigentümer abgeschlossen.
4. Steht das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zu (Gesamthandseigentum und Miteigentum nach Bruchteilen), wird der Versorgungsvertrag mit der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen. Jeder Eigentümer haftet als Gesamtschuldner.
Die Eigentümergemeinschaft verpflichtet sich, eine Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Eigentümer mit der EWB abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Eigentümer berühren, der EWB unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Eigentümer abgegebenen Erklärungen der EWB auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam.
5. Als Grundstück im Sinne der gemeindlichen Anschlusssatzung gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuch- und Katasterbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. In Zweifelsfällen gilt der unanfechtbar gewordene Bescheid der Gemeinde an den Grundstückseigentümer.
6. Die Versagung oder Beschränkung eines Versorgungsantrages richtet sich ausschließlich nach der Anschlusssatzung der Gemeinde. Die EWB ist an die unanfechtbar gewordene Entscheidung der Gemeinde gegenüber dem Antragsteller gebunden.
Die Vorschriften der Gemeindesatzung über den Anschluss- und Benutzungszwang sowie andere öffentlich-rechtliche Zwangs- oder Bußgeldvorschriften bleiben somit unberührt.
II. Bedarfsdeckung (§ 3 AVBWasserV)
Die EWB räumt dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit ein, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Dies gilt nicht, wenn sich Art und Umfang einer solchen Beschränkung nach den Vorschriften der Anschlusssatzung der Gemeinde über die Befreiung vom Benutzungszwang richten. Maßgebend ist die entsprechende unanfechtbar gewordene Entscheidung der Gemeinde.
III. Hausanschluss (§ 10 AVBWasserV)
1. Die EWB kann verlangen, dass jedes Grundstück, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, über einen eigenen Hausanschluss an das Wasserversorgungsnetz angeschlossen wird. Die berechtigten Interessen beider Vertragspartner sind angemessen zu berücksichtigen.
2. Die Herstellung sowie Veränderungen des Hausanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der Antragsformulare der EWB zu beantragen.
3. Der Anschlussnehmer erstattet der EWB die Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses nach den im Preisblatt Nr. 2 zu den ergänzenden Bestimmungen veröffentlichten Pauschalsätzen.
4. Der Anschlussnehmer erstattet der EWB die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden, nach tatsächlichem Aufwand.
5. Nach Beendigung des Versorgungsvertrages ist die EWB berechtigt, die Hausanschlussleitung zu beseitigen oder von der Versorgungsleitung abzutrennen.
IV. Fälligkeit
Die Hausanschlusskosten werden zu dem von der EWB angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Von den Hausanschlusskosten kann die erstmalige Inbetriebsetzung der Kundenanlage abhängig gemacht werden.
V. Messeinrichtung an der Grundstücksgrenze (§ 11 AVBWasserV)
Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV ist eine Anschlussleitung dann, wenn sie eine Länge von 20 m überschreitet.
VI. Inbetriebsetzung (§ 13 AVBWasserV)
Der Kunde erstattet der EWB die Kosten für jede Inbetriebsetzung der Kundenanlage nach den im Preisblatt zu den ergänzenden Bestimmungen veröffentlichten Pauschalsätzen.
VII. Zutrittsrecht (§ 16 AVBWasserV)
Der Kunde gestattet dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der EWB den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 AVBWasserV genannten Einrichtungen, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der AVBWasserV oder zur Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.
VIII. Wasserabgabe für Bau - oder sonstige vorübergehende Zwecke (§ 22 AVBWasserV)
Standrohre zur Abgabe von Bauwasser oder für andere vorübergehende Zwecke werden nach Maßgabe der hierfür von der EWB vorgesehenen besonderen Bestimmungen vermietet.
Die Standrohrmiete ergibt sich aus Preisblatt 1 zu den ergänzenden Bestimmungen.
IX. Ablesung und Abrechnung (§§ 20, 24 und 25 AVBWasserV)
Zählerablesung und Abrechnung erfolgen grundsätzlich in zwölfmonatlichen Abständen. Die EWB erhebt 11 monatliche Abschlagszahlungen. Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund einer Ablesung am Ende des Abrechnungszeitraumes unter Berücksichtigung der für den Wasserverbrauch in diesem Zeitraum abgebuchten bzw. gezahlten Abschläge.
Das Nähere ist in Preisblatt 1 zu den ergänzenden Bestimmungen geregelt.
Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kunde dieses durch die Messeinrichtung erfasste Wasser zu bezahlen.
X. Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung (§§ 27, 33 AVB-WasserV)
Die Kosten aus Zahlungsverzug, einer Einstellung der Versorgung sowie der Wiederaufnahme der Versorgung sind der EWB nach den im Preisblatt 1 zu den Ergänzenden Bestimmungen veröffentlichten Pauschalen zu erstatten.
XI. Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung (§ 32 AVBWasserV)
1. Eine Kündigung durch die EWB ist unzulässig, wenn ein Kunde innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung unter Berufung auf ein Anschluss- und Benutzungsrecht nach der Anschlusssatzung der Gemeinde widerspricht. Im Streitfalle entscheidet die Gemeinde.
2. Eine Kündigung durch den Kunden ist solange schwebend unwirksam, bis seine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang durch einen Bescheid der Gemeinde unanfechtbar feststeht.
3. Ein Wechsel in der Person des Kunden ist der EWB unverzüglich mitzuteilen und bedarf deren Zustimmung. Die EWB ist verpflichtet, dem Eintritt des Dritten in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten zuzustimmen, wenn der Umfang der Versorgung keine technischen Änderungen erfordert und der neue Kunde ein Anschluss- und Benutzungsrecht nach der Anschlusssatzung der Gemeinde hat. Im Streitfalle entscheidet die Gemeinde.
4. Der Kunde erstattet der EWB für eine von ihm nach § 32 Abs. 7 AVBWasserV beantragte zeitweilige Absperrung des Anschlusses und dessen Wiederinbetriebnahme nach tatsächlichem Aufwand.
XII. Auskünfte
Die EWB ist berechtigt, dem zuständigen Abwasserentsorgungspflichtigen für die Berechnung der Schmutzwassergebühren die festgestellte Menge des Frischwasserbezugs des Kunden mitzuteilen.
XIII. Inkrafttreten
Diese „Ergänzenden Bestimmungen" nebst Preisblatt 1 und 2 treten ab dem 01.03.2011 in Kraft und ersetzen die bisher geltenden „AVBWasser" der EWB nebst deren Anlagen, die zum gleichen Zeitpunkt ihre Gültigkeit verlieren.
Energie- und Wasserversorgung
Bünde GmbH
gez. Würzinger
Geschäftsführer